Wohnhäuser

Wildbachstrasse 24

Das zweigeschossige Haus wurde 1837/38 als Wohnhaus mit Hafnerwerkstätte erstellt. Alte Bausubstanz aus dem 17./18. Jahrhundert könnte noch im Kellerbereich vorhanden sein. 2012 verlor die Denkmalpflege der Stadt Winterthur einen Rechtsstreit betreffend der unter Schutzstellung dieses Hauses. Es wird wohl in Kürze abgerissen und das Areal neu überbaut.


Baujahr
1838


Adresse
Wildbachstrasse 24
8400 Winterthur
1967: Wildbachstrasse 24 Foto: winbib (Signatur 053125)
Der Massivbau besitzt eine gegen Süden angelegte Holzlaube. In der zweiten Hälfte des 19. Jhdt. wurde der Bau in ein Arbeiterwohnhaus umgenutzt. Er ist Teil der Bebauung Wildbachstrasse/Zeughausstrasse, die aus vielfältigen Wohn- und Gewerbenutzungen besteht. Das Haus war als kommunales Inventarobjekt unter Schutz gestellt worden. Nach jahrelangem Rechtsstreit verlor die Stadt Winterthur Ende 2012, als das Verwaltungsgericht entschied, das Gebäude darf abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht hat aber festgehalten, dass das Gebäude als wichtiger Zeuge für die Entwicklung des Gevierts Wildbachstrasse vom Gewerbe- zum Wohnquartier und damit als schutzwürdig zu qualifizieren sei. Das Gericht hat in einem zweiten Schritt aber auch festgestellt, dass in Anbetracht des schlechten baulichen Zustandes des Gebäudes eine Restauration unverhältnismässig wäre; mit den erforderlichen Sanierungsmassnahmen würden das bestehende Konstruktionskonzept und die Bausubstanz erheblich verändert. Damit würde der Eigenwert des Gebäudes als Einzelobjekt nachhaltig zerstört. Die von der Stadt im Rahmen der Unterschutzstellung beigezogenen Gutachter sind dagegen von der Erhaltensfähigkeit des Gebäudes ausgegangen.

Der Stadtrat bedauerte den Entscheid. Er stellt sich während dem ganzen Rechtsstreit auf den Standpunkt, dass mangelnder Unterhalt einer Baute nicht dazu führen darf, eine Unterschutzstellung durch die Stadt (oder den Kanton) umgangen werden kann. Bauherrschaften, die ihre Liegenschaften verlottern lassen, dürfen dafür nicht noch belohnt werden. Der private Hausbesitzer darf das denkwürdige Haus nun abbrechen und durch einen Neubau ersetzen.

Bibliografie


Autor/In:
Heinz Bächinger
Unredigierte Version
Letzte
Bearbeitung:
07.02.2022